Neue Verordnung - Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-Covid-2-Virus in vollstationären Einrichtungen

28. Juni 2021

Gangelt/Hehn. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erlassen.

In Einrichtungen der Seniorenhilfe sind aufgrund der besonderen Vulnerabilität der dort lebenden Personen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich.

Zu berücksichtigen ist, dass laut Robert-Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass das Risiko einer Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft sind, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der 2. Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Corona-Virus vergleichbar dar. 

Daraus ergibt sich:

1. Künftig entfallen verpflichtende Testungen ohne Anlass für geimpfte und genesene Bewohner und Besucher entfallen. 

2. Geimpfte und genesene Bewohner als auch Besucher werden von der Maskenpflicht befreit.

3. Nicht geimpfte Bewohner werden durch die weiterhin für alle verpflichtenden Kurzscreenings und die weiterhin bestehende Masken- und Testpflicht für nicht geimpfte Besucher und Bewohner vor einem Viruseintrag geschützt.


Grundsätzliches:
Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zulässig bei einem Zusammentreffen von Personen aus bis zu 5 Hausständen ohne Personenbegrenzung, an denen auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen.

Besonderheiten in vollstationären Einrichtungen der Pflege:

Allgemeine Hygieneanforderungen
Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

Maskenpflicht
Besucher haben mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

Für geimpfte und genesene Besucher entfällt die Maskenpflicht.

Für Mitarbeiter richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ausschließlich nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Zurzeit besteht generell für alle Mitarbeiter die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen.

Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers eine medizinische Maske tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,50 m einhalten. 

Für geimpfte und genesene Bewohner entfällt die Maskenpflicht.

Besuch

Jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Bewohner können bei Inzidenzstufe 1 Besucher aus 4 Haushalten empfangen – ohne Begrenzung der Personenzahl. (Der Bewohner selbst zählt als 1 Haushalt.) 

Besucher dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. 

Zur Umsetzung der Testanforderungen für Besucher bieten wir ab dem 28. Juni 2021 werktäglich einen Termin an:
Montag bis Freitag:    15.00 – 16.00 Uhr
Samstag:        10.00 – 11.00 Uhr

Für geimpfte und genesene Besucher entfällt die Testpflicht.

Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen und gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen. 

Bei Besuchen sind die Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.

Kurzscreening und Test

Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem Corona-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion durchgeführt bei Besuchern, beim Eintreten in die Einrichtung, bei der Aufnahme von Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit und vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten. 

Werden bei Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt in die Einrichtung zu verweigern. 

Wir danken den Besucherinnen und Besuchern unserer Einrichtungen für das Verständnis und die Unterstützung bei der Einhaltung der Corona-Schutzregeln. 
 



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