Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-Covid-2-Virus in vollstationären Einrichtungen


Hehn. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat heute eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erlassen.

Aufgrund der Tatsache, dass in den Einrichtungen sowohl den Bewohnern als auch den Beschäftigten bereits überwiegend ein vollständiges Impfangebot gemacht wurde und insbesondere bei den Bewohnern ein fast vollständiger Impfschutz angenommen werden kann, erlässt das Ministerium folgende Handhabungen.

Zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-Covid-2-Virus sind die folgenden Regelungen anzuwenden:

  1. In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu zählen Hand- und Nieshygiene, die Maskenpflicht für Besucher sowie das Abstandsgebot.
     
  2. Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren. 
     
  3. Besucher haben mindestens medizinische Masken zu tragen.
     
  4. Im Rahmen der zeitlich unbeschränkten Besuchsrechte dürfen zeitgleich von einem Bewohner maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen werden. 
     
  5. Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
     
  6. Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgung einschl. des Namens der besuchten Person zu erheben. 
     
  7. Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-Covid-2-Virus wird ein Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit) durchgeführt:

    •    vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten
    •    bei Besuchern beim Betreten der Einrichtung
    •    bei der Aufnahme von Bewohnern, ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit

    Werden bei Beschäftigten oder Besuchern Symptome einer SARS-Covid-2-Infektion festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen der Zutritt in die Einrichtung zu verweigern. Ausgenommen sind die Begleitung Sterbender und Beschäftigte mit nur leichten Symptomen, bei denen mittels eines negativen Corona-Schnelltests eine Infektion ausgeschlossen wurde. Bei Bewohnern und Beschäftigten ist nach der Feststellung von Symptomen umgehend ein Selbst- oder Schnelltest durchzuführen. 
     
  8. Die Einrichtungen müssen werktäglich mindestens einen Termin zur Schnelltestung anbieten.

    Montag, Mittwoch, Freitag: 16:00 – 19:00 Uhr
    Dienstag, Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr
    Samstag: 13:00 – 16:00 Uhr

     
  9. Für Besuche von Seelsorgern, Betreuern, Betreuungsrichtern, Dienstleistern zur medizinisch/pflegerischen oder palliativen Versorgung gelten die Regelungen für Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen auch abweichend von den für Besuchern vorgegebenen möglichen Testzeitkorridoren in den üblichen Tätigkeitszeiten angeboten werden.
     
  10. Tritt in der Einrichtung eine SARS-Covid-2-Infektion auf, sind das Gesundheitsamt und die WTG-Behörde umgehend zu informieren. Auch die Bewohner bzw. deren gesetzlichen Vertreter sind über ein Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung zu informieren.
     
  11. Vor der Aufnahme neuer Bewohner ist darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden. Bei nicht geimpften neuen Bewohnern gilt bis zur Impfung ein Schnelltest am 6. Tag nach der Aufnahme und bis zum Schnelltest muss der nicht geimpfte neue Bewohner außerhalb des Zimmers eine Maske tragen und das Abstandsgebot zu anderen Bewohnern einhalten. 
     
  12. Bewohner, die unter Quarantäne stehen, müssen im Bewohnerzimmer verbleiben. Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige, sodass eine Quarantänepflicht als Kontaktperson nur für Kontaktpersonen 1. Grades nach den RKI-Richtlinien eintritt.
     
  13. Für Veranstaltungen in der Einrichtung gelten die Regelungen der Coronaschutz-verordnung. Danach sind interne Veranstaltungen, in denen neben den Bewohnern nur Beschäftigte der Einrichtung und direkte Angehörige sowie die für die Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, zulässig. Öffentliche Veranstaltungen bleiben bis auf weiteres untersagt.
     
  14. Über Besuchseinschränkungen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.
     
  15. Soweit einzelne Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden. 

Die Allgemeinverfügung tritt am 25. April 2021 außer Kraft. 

In unserer Einrichtung sehen wir nach wie vor besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung als erforderlich an. 

Wir bitten Besucher daher, nach wie vor FFP2-Masken zu tragen und nach Möglichkeit die Anzahl der Besucher, die zeitgleich einen Bewohner besuchen, nicht bis zum Maximum von fünf Personen auszureizen. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Wohnbereichsleitungen, die Pflegedienstleitung und auch die Einrichtungsleitung gern zur Verfügung. 

                     



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